Vertragliche Geschäftsbedingungen (Handelsbedingungen)
Zwischen DIRK E N D
L I C H, Wilhelmshöhe 6, Kronach/Oberfranken
als alleiniger Repräsentant der Person DIRK VITZ- nachfolgend Leistender genannt
sowie: dem/der/den privat und unbegrenzt haftenden Vertreter/in/n der
umseitigen angeschriebenen Person/en
nachfolgend Erfüllungsgehilfe genannt,
kommt durch konkludentes Handeln der folgende Vertrag zustande:
§ 1 Vertragszweck
1.1. Alle Vertragsleistungen nach § 2 dieses Vertrages
seitens des Leistenden erfolgen unter Vorbehalt und in der Regel unter der
Androhung von Zwangsmaßnahmen durch den
Erfüllungsgehilfen.
1.2. Der Vorbehalt des Leistenden basiert auf die Tatsache, daß der
Erfüllungsgehilfe vorgeben, zu hoheitlichem Handeln berechtigt zu sein, ohne
dies belegt oder auch nur bestätigt, geschweige
denn sich legitimiert zu
haben. Eine Autorisierung durch Besatzungsrecht (z.B. Tagesbefehl) wurde
ebenfalls nicht nachgewiesen. Daraus folgt, daß
a. der Erfüllungsgehilfe entweder tatsächlich nicht zu hoheitlichem Handeln
berechtigt ist und damit ultra vires handelt.
b. der Erfüllungsgehilfe zu
hoheitlichem Handeln berechtigt oder ermächtigt ist, den Nachweis bzw. schon die
Bestätigung hierzu aber unter Verletzung der Ausweispflicht vorsätzlich
verweigert.
c. der Erfüllungsgehilfe auf rechtsirriger Basis vorgibt,
behauptet oder annimmt, mit dem Leistenden einen bestehenden Vertrag auf Basis
Handelsrecht bzw. Kommerzrecht zu haben.
1.3. Dieser Vertrag regelt ausschließlich Verträge bzw. Streitigkeiten aus
diesen nach Abs. 1.2.a und 1.2.c. In den Fällen nach Abs. 1.2.b richten sich die
Ansprüche des Leistenden nach den
geltenden, gesetzlichen Regelungen des
völkerrechtlich existierenden Staates Deutschland. Oder bei Stillstand der
Rechtspflege bzw. nicht vorhandenen staatlichen Gerichten (siehe
entfallener
§ 15 des GVG) auf Basis des internationalen Handelsrecht. Die Wahl des
Rechtssystems erfolgt durch den Leistenden. Siehe auch § 9 dieses Vertrages.
§ 2 Vertragsleistungen
Vertragsleistungen im Sinne dieses Vertrages sind
alle Arten von Leistungen, Akzeptanzen für Wert, Bonds, Schuldscheine, sowie
weitere kommerzielle Instrumente, oder was auch immer, die durch
welcherart
geartete Aktivitäten des Erfüllungsgehilfen durch den Leistenden erbracht
werden. Dazu gehören insbesondere Zahlungen, auch Teilzahlungen, Ausgleich von
Rechnungen durch Akzeptanz
für Wert, aber auch andere durch den
Erfüllungsgehilfen abgeforderte Leistungen, wie z.B. Erklärungen, Berichte oder
andere Anfragen.
§ 3 Inkrafttreten des Vertrages durch Annahme
3.1. Mit der Annahme irgend
einer Leistung des Leistenden durch den Erfüllungsgehilfen bzw. dessen in der
Öffentlichkeit tätigen Arbeitgeber, Firma, behauptete Behörde und/oder
behauptetes Amt
tritt der Vertrag sofort in Kraft.
3.2. Die direkte oder indirekte Annahme einer Vertragsleistung kommt dem
Erhalt von Geldern im Rahmen einer Zwangsbeitreibung gleich (z.B. Barzahlung,
Kontopfändung etc.). Die Handlungen
des Erfüllungsgehilfen und seiner Helfer
werden als ultra-vires betrachtet.
3.3. Eine Vertragsleistung im Sinne dieses Vertrages gilt auch als
angenommen, wenn der Erfüllungsgehilfe sonstige Maßnahmen wie zum Beispiel
Schreiben, Angebote, Bescheide, Haftbefehl oder
was auch immer für gegen den
Leistenden gerichtete Aktivitäten anstrengt, oder gar umsetzt.
3.4. Das Inkrafttreten wird auch durch Weitergabe des Geschäftsvorganges und/oder durch Verweisungen an behauptete Staatsanwaltschaften und/oder Gerichte jeglicher Art ausgelöst
§ 4 Inkrafttreten durch Androhung
Der Vertrag tritt außerdem in Kraft,
wenn dem Leistenden durch den Erfüllungsgehilfen eine Zwangsmaßnahme angedroht
wird. Dazu gehören auch Verbaläußerungen jeglicher Art.
§ 5 Schadenersatz
Sowohl das Ereignis, welches das Inkrafttreten des
Vertrages auslöst, als auch jede weitere Vertragsleistung verpflichtet den
Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz nach § 6. Der Erfüllungsgehilfen
haftet
gesamtschulderisch und unbegrenzt und unterwirft sich ohne Einrede der
Verjährung der sofortigen Zwangsvollstreckung und/oder Pfändung seines gesamten
Vermögens, Besitzes und/oder
Eigentums.
§ 6 Höhe des Schadenersatzes
6.1. Die Höhe des Schadenersatzes richtet
sich nach der jeweiligen Vertragsleistungen und/oder Rahmenhandlungen sowie
deren Zustandekommen. Der Schadenersatz ist für jeden einzelnen,
beteiligten Erfüllungsgehilfen und deren verantwortlichen Vorgesetzen, Behördenleiter, Geschäftsführer und /oder Amtsleiter fällig.
Der Schadenersatz wird in United Staates Dollar fällig (US$).
Entnehmen Sie die einzelnen Positionen der als Anlage Nummer Eins beigefügten
Tabelle! Diese Tabelle bzw. die Arten von Vertragsleistungen können durch den
Leistenden jederzeit beliebig
erweitert, angepasst und geändert werden.
6.2. Angefangene Arbeitsstunden des Leistenden sind zusätzlich mit 200 US$ zu vergüten, angefangene Arbeitsstunden von Anwälten oder Rechtkonsulenten mit 350 US$.
6.3. Wenn mehrere Vertragsleistungsarten aktiviert bzw. fällig werden - gemäß
der Tabelle in Anlage Nr. Eins, addieren sich die Schadenssummen. Das heißt,
wenn der Erfüllungsgehilfe die Punkte
„unverlangt zugeschickte Angebote“ und
„fehlende Unterschrift“ aktiviert werden, macht das dann automatisch 30.000,-
US$ + 30.000,- US$ = 60.000,- US$, oder wenn Pfandrecht gewählt
wird: 1
Million US$ + 1 Million US$ = 2 Millionen US$.
6.4. Sofern geltendes Recht einen höheren Schadenersatz vorsieht oder zulässt, tritt diese Regelung automatisch in Kraft.
6.5. Im Falle einer wie auch immer gearteten Abwertung des US $ gegen Gold,
einer Währungsreform u.ä.m. zum Nachteil des Leistenden, beziehen sich die
Summen nach Abs. 1 auf nicht weniger
als die Kaufkraft am ersten Tag des
ersten Monats des Jahres, in dem der Vertrag in Kraft getreten ist. Und zwar im
Gegenwert zu Gold, in handelsübliches Größen und Gewichten.
Als handelsübliche Größen und Gewichte gelten Barrengrößen von 1 Gramm bis zu
maximal 1 Kilogramm je Einheit. Die LBMA-Zertifizierung der Barren gilt als
vorausgesetzt. Eine vom
Leistenden gewünschte Echtheitsprüfung geht immer zu
Lasten des Empfängers und/oder Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Fälligkeit des Schadenersatzes
7.1. Der Schadenersatz wird mit jedem
Eintritt eines Ereignisses nach § 3 oder § 4 dieses Vertrages sofort fällig. Das
heißt ohne, dass es hierzu einer extra Aufforderung durch den Leistenden
bedarf.
7.2. Der Schadenersatz ist dem Leistenden bis zum folgenden Monatsersten nach
dessen Wahl per Überweisung, in bar oder in physischen Edelmetallen (Gold,
Silber, Platin) marktüblicher
Stückelung auszuhändigen. Entstehende Kosten
des Transfers trägt der Empfänger bzw. der Erfüllungsgehilfe.
7.3. Erfolgt die Aushändigung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, tritt
automatisch Verzug ein, der mit 6% über dem Basiszinssatz der deutschen
Bundesbank oder der Federal Reserve Bank zu
verzinsen ist.
§ 8 Gerichtsstand und Erfüllungsort
8.1. Der Gerichtsstand und Erfüllungsort wird durch den Leistenden festgelegt. Ebenso obliegt die Wahl des zuständigen Gerichtes allein dem Leistenden.
8.2. Sollte es bezüglich dieses Vertrages zu einer gerichtlichen
Auseinandersetzung kommen, kann der Leistende bei Notwendigkeiten aller Art im
Laufe des Verfahrens den Gerichtsstand wechseln
und/oder beliebig neu
festsetzen.
§ 9 Rechtssysteme bzw. anzuwendendes Recht
9.1. Der Leistende kann das anzuwendende Recht bzw. das Rechtssystem frei
nach Gutdünken festlegen. Auch der freie Wille des Leistenden ist als ein zu
akzeptierendes Rechtssystem anzusehen,
welches primär gilt.
9.2. Ansonsten wird der Leistende internationales Pfandrecht und/oder den
Uniform Commercial Code anzuwenden. Sowohl bei der Anwendung von internationalen
Pfandrecht, als auch bei der
Anwendung von UCC-Recht kann der Leistende die
Höhe der Summen und bei Erklärungen zur Akzeptanz für Wert in beliebiger Höhe
festsetzen.
9.3. Der Leistende kann je nach Art, rechtlicher Situation und Zustand der Judikative und auch Executive jederzeit den Stillstand der Rechtspflege erklären.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. ungültig sein
oder werden, tritt an deren Stelle eine rechtlich wirksame Bestimmung, die dem
beabsichtigten Vertragszweck am
nächsten kommt, hätte man die Angelegenheit
von vornherein bedacht. Die übrigen Vertragsinhalte bleiben hiervon
unberührt.
Stand 01-2019
Impressum
DIRK V I T Z
Wilhelshöhe 6
[96317] Kronach
Internet: www.ditto-online.de
Vertretungsberechtigter: DIRK V I T Z
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