Vertragliche Geschäftsbedingungen (Handelsbedingungen)
Zwischen DIRK E N D L I C H, Wilhelmshöhe 6, Kronach/Oberfranken

als alleiniger Repräsentant der Person DIRK VITZ- nachfolgend Leistender genannt

sowie: dem/der/den privat und unbegrenzt haftenden Vertreter/in/n der umseitigen angeschriebenen Person/en
nachfolgend Erfüllungsgehilfe genannt, kommt durch konkludentes Handeln der folgende Vertrag zustande:

§ 1 Vertragszweck
1.1. Alle Vertragsleistungen nach § 2 dieses Vertrages seitens des Leistenden erfolgen unter Vorbehalt und in der Regel unter der Androhung von Zwangsmaßnahmen durch den

Erfüllungsgehilfen.

1.2. Der Vorbehalt des Leistenden basiert auf die Tatsache, daß der Erfüllungsgehilfe vorgeben, zu hoheitlichem Handeln berechtigt zu sein, ohne dies belegt oder auch nur bestätigt, geschweige
denn sich legitimiert zu haben. Eine Autorisierung durch Besatzungsrecht (z.B. Tagesbefehl) wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Daraus folgt, daß

a. der Erfüllungsgehilfe entweder tatsächlich nicht zu hoheitlichem Handeln berechtigt ist und damit ultra vires handelt.
b. der Erfüllungsgehilfe zu hoheitlichem Handeln berechtigt oder ermächtigt ist, den Nachweis bzw. schon die Bestätigung hierzu aber unter Verletzung der Ausweispflicht vorsätzlich verweigert.
c. der Erfüllungsgehilfe auf rechtsirriger Basis vorgibt, behauptet oder annimmt, mit dem Leistenden einen bestehenden Vertrag auf Basis Handelsrecht bzw. Kommerzrecht zu haben.

1.3. Dieser Vertrag regelt ausschließlich Verträge bzw. Streitigkeiten aus diesen nach Abs. 1.2.a und 1.2.c. In den Fällen nach Abs. 1.2.b richten sich die Ansprüche des Leistenden nach den
geltenden, gesetzlichen Regelungen des völkerrechtlich existierenden Staates Deutschland. Oder bei Stillstand der Rechtspflege bzw. nicht vorhandenen staatlichen Gerichten (siehe
entfallener § 15 des GVG) auf Basis des internationalen Handelsrecht. Die Wahl des Rechtssystems erfolgt durch den Leistenden. Siehe auch § 9 dieses Vertrages.

§ 2 Vertragsleistungen
Vertragsleistungen im Sinne dieses Vertrages sind alle Arten von Leistungen, Akzeptanzen für Wert, Bonds, Schuldscheine, sowie weitere kommerzielle Instrumente, oder was auch immer, die durch
welcherart geartete Aktivitäten des Erfüllungsgehilfen durch den Leistenden erbracht werden. Dazu gehören insbesondere Zahlungen, auch Teilzahlungen, Ausgleich von Rechnungen durch Akzeptanz
für Wert, aber auch andere durch den Erfüllungsgehilfen abgeforderte Leistungen, wie z.B. Erklärungen, Berichte oder andere Anfragen.

§ 3 Inkrafttreten des Vertrages durch Annahme
3.1. Mit der Annahme irgend einer Leistung des Leistenden durch den Erfüllungsgehilfen bzw. dessen in der Öffentlichkeit tätigen Arbeitgeber, Firma, behauptete Behörde und/oder behauptetes Amt

tritt der Vertrag sofort in Kraft.

3.2. Die direkte oder indirekte Annahme einer Vertragsleistung kommt dem Erhalt von Geldern im Rahmen einer Zwangsbeitreibung gleich (z.B. Barzahlung, Kontopfändung etc.). Die Handlungen
des Erfüllungsgehilfen und seiner Helfer werden als ultra-vires betrachtet.

3.3. Eine Vertragsleistung im Sinne dieses Vertrages gilt auch als angenommen, wenn der Erfüllungsgehilfe sonstige Maßnahmen wie zum Beispiel Schreiben, Angebote, Bescheide, Haftbefehl oder
was auch immer für gegen den Leistenden gerichtete Aktivitäten anstrengt, oder gar umsetzt.

3.4. Das Inkrafttreten wird auch durch Weitergabe des Geschäftsvorganges und/oder durch Verweisungen an behauptete Staatsanwaltschaften und/oder Gerichte jeglicher Art ausgelöst

§ 4 Inkrafttreten durch Androhung
Der Vertrag tritt außerdem in Kraft, wenn dem Leistenden durch den Erfüllungsgehilfen eine Zwangsmaßnahme angedroht wird. Dazu gehören auch Verbaläußerungen jeglicher Art.

§ 5 Schadenersatz
Sowohl das Ereignis, welches das Inkrafttreten des Vertrages auslöst, als auch jede weitere Vertragsleistung verpflichtet den Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz nach § 6. Der Erfüllungsgehilfen
haftet gesamtschulderisch und unbegrenzt und unterwirft sich ohne Einrede der Verjährung der sofortigen Zwangsvollstreckung und/oder Pfändung seines gesamten Vermögens, Besitzes und/oder
Eigentums.

§ 6 Höhe des Schadenersatzes
6.1. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der jeweiligen Vertragsleistungen und/oder Rahmenhandlungen sowie deren Zustandekommen. Der Schadenersatz ist für jeden einzelnen,

beteiligten Erfüllungsgehilfen und deren verantwortlichen Vorgesetzen, Behördenleiter, Geschäftsführer und /oder Amtsleiter fällig.

Der Schadenersatz wird in United Staates Dollar fällig (US$).

Entnehmen Sie die einzelnen Positionen der als Anlage Nummer Eins beigefügten Tabelle! Diese Tabelle bzw. die Arten von Vertragsleistungen können durch den Leistenden jederzeit beliebig
erweitert, angepasst und geändert werden.

6.2. Angefangene Arbeitsstunden des Leistenden sind zusätzlich mit 200 US$ zu vergüten, angefangene Arbeitsstunden von Anwälten oder Rechtkonsulenten mit 350 US$.

6.3. Wenn mehrere Vertragsleistungsarten aktiviert bzw. fällig werden - gemäß der Tabelle in Anlage Nr. Eins, addieren sich die Schadenssummen. Das heißt, wenn der Erfüllungsgehilfe die Punkte
„unverlangt zugeschickte Angebote“ und „fehlende Unterschrift“ aktiviert werden, macht das dann automatisch 30.000,- US$ + 30.000,- US$ = 60.000,- US$, oder wenn Pfandrecht gewählt
wird: 1 Million US$ + 1 Million US$ = 2 Millionen US$.

6.4. Sofern geltendes Recht einen höheren Schadenersatz vorsieht oder zulässt, tritt diese Regelung automatisch in Kraft.

6.5. Im Falle einer wie auch immer gearteten Abwertung des US $ gegen Gold, einer Währungsreform u.ä.m. zum Nachteil des Leistenden, beziehen sich die Summen nach Abs. 1 auf nicht weniger
als die Kaufkraft am ersten Tag des ersten Monats des Jahres, in dem der Vertrag in Kraft getreten ist. Und zwar im Gegenwert zu Gold, in handelsübliches Größen und Gewichten.

Als handelsübliche Größen und Gewichte gelten Barrengrößen von 1 Gramm bis zu maximal 1 Kilogramm je Einheit. Die LBMA-Zertifizierung der Barren gilt als vorausgesetzt. Eine vom
Leistenden gewünschte Echtheitsprüfung geht immer zu Lasten des Empfängers und/oder Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Fälligkeit des Schadenersatzes
7.1. Der Schadenersatz wird mit jedem Eintritt eines Ereignisses nach § 3 oder § 4 dieses Vertrages sofort fällig. Das heißt ohne, dass es hierzu einer extra Aufforderung durch den Leistenden bedarf.

7.2. Der Schadenersatz ist dem Leistenden bis zum folgenden Monatsersten nach dessen Wahl per Überweisung, in bar oder in physischen Edelmetallen (Gold, Silber, Platin) marktüblicher
Stückelung auszuhändigen. Entstehende Kosten des Transfers trägt der Empfänger bzw. der Erfüllungsgehilfe.

7.3. Erfolgt die Aushändigung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, tritt automatisch Verzug ein, der mit 6% über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank oder der Federal Reserve Bank zu
verzinsen ist.

§ 8 Gerichtsstand und Erfüllungsort

8.1. Der Gerichtsstand und Erfüllungsort wird durch den Leistenden festgelegt. Ebenso obliegt die Wahl des zuständigen Gerichtes allein dem Leistenden.

8.2. Sollte es bezüglich dieses Vertrages zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, kann der Leistende bei Notwendigkeiten aller Art im Laufe des Verfahrens den Gerichtsstand wechseln
und/oder beliebig neu festsetzen.

§ 9 Rechtssysteme bzw. anzuwendendes Recht

9.1. Der Leistende kann das anzuwendende Recht bzw. das Rechtssystem frei nach Gutdünken festlegen. Auch der freie Wille des Leistenden ist als ein zu akzeptierendes Rechtssystem anzusehen,
welches primär gilt.

9.2. Ansonsten wird der Leistende internationales Pfandrecht und/oder den Uniform Commercial Code anzuwenden. Sowohl bei der Anwendung von internationalen Pfandrecht, als auch bei der
Anwendung von UCC-Recht kann der Leistende die Höhe der Summen und bei Erklärungen zur Akzeptanz für Wert in beliebiger Höhe festsetzen.

9.3. Der Leistende kann je nach Art, rechtlicher Situation und Zustand der Judikative und auch Executive jederzeit den Stillstand der Rechtspflege erklären.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. ungültig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine rechtlich wirksame Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am
nächsten kommt, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die übrigen Vertragsinhalte bleiben hiervon unberührt.

Stand 01-2019

Impressum

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Wilhelshöhe 6
[96317] Kronach

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